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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 11 N 107.14   

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https://dejure.org/2015,6497
OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 11 N 107.14 (https://dejure.org/2015,6497)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2015 - 11 N 107.14 (https://dejure.org/2015,6497)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2015 - 11 N 107.14 (https://dejure.org/2015,6497)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 GG, § 6 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, Art 21 EGV 810/2009, Art 23 Abs 4 EGV 810/2009, Art 32 EGV 810/2009
    Grenzen der gerichtlichen Überprüfung einer die Visumerteilung; begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 6 GG, § 6 AufenthG, Art 21 EGV 810/2009, Art 23 EGV 810/2009, Art 32 EGV 810/2009
    Besuchsvisum / Schengenvisum; Rückkehrabsicht; begründete Zweifel; gerichtliche Überprüfbarkeit; Beurteilungsspielraum; "Willkür"; Voraufenthalte; veränderte Lebensumstände; "familiäre Verwurzelung"; verwitweter Elternteil; Kinder im Ausland; Verwandte außerhalb der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Ausländers auf Erteilung eines Besuchsvisums für die Dauer von drei Monaten zum Besuch seiner im Bundesgebiet lebenden Familie

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 6 Abs. 1 Nr. 1, VO 810/2009 Art. 23 Abs. 4, VO 810/2009 Art. 21, VO 810/2009 Art. 32, VO 810/2009 Art. 32 Abs. 1
    Besuchsvisum, Schengen-Visum, Rückkehrbereitschaft, ältere Person, Beurteilungsfehler, Türkei, begründete Zweifel, gerichtliche Überprüfung, gerichtliche Überprüfbarkeit, Visakodex

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 6 Abs. 1 Nr. 1
    Anspruch eines Ausländers auf Erteilung eines Besuchsvisums für die Dauer von drei Monaten zum Besuch seiner im Bundesgebiet lebenden Familie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 11 N 107.14
    Zur Begründung führte es aus, dass der Bescheid der Botschaft, gemessen an den sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (C-84/12) ergebenden, der Behörde einen unionsrechtlichen Beurteilungsspielraum eröffnenden Maßstäben, keine Beurteilungsfehler aufweise.

    Dies gilt zunächst für die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (C-84/12) entwickelten Maßstäbe der gerichtlichen Prüfung einer behördlichen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums.

    Denn gem. Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) VK ist ein Visum immer schon dann zu verweigern, wenn nur "begründete Zweifel" an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (EuGH, Urteil v. 19. Dezember 2013 - C 84/12 -, Rn 119 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 6 B 20.14

    Ausländer; Iran; Besuchsvisum; Schengenvisum; Rückkehrabsicht; begründete

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 11 N 107.14
    Dies bedeute, dass die Gerichte befugt seien zu prüfen, ob die Beklagte den Sachverhalt zutreffend ermittelt habe, ob sie entscheidungsrelevante Verfahrensfehler begangen habe oder ob sie das anzuwendende Recht bei der Entscheidung über den Antrag verkannt habe, indem sie bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt habe oder sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen (i.d.S. nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 -, zit. nach juris Rn 20 ff., 27).

    Dies stellt indes eine erhebliche Verkürzung der sich aus den Gründen des Urteils ergebenden weitreichenden europarechtlichen Vorgaben für die Auslegung des Visakodex bzw. der darin geregelten Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengenraum dar (zu diesen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19. November 1994 - OVG 6 B 20.14 -, zit. nach juris Rn 23 ff.) und ist schon deshalb nicht geeignet, die an diese Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs anknüpfende und nachvollziehbar begründete Argumentation des Verwaltungsgerichts insbesondere zu den danach zu beachtenden, an den innerstaatlichen Maßstäben für die gerichtliche Kontrolle eines Beurteilungsspielraums zu orientierenden Grenzen der gerichtlichen Überprüfbarkeit einer behördlichen Entscheidung in diesem Bereich ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 11 N 107.14
    Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 11 N 107.14
    Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 15.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 11 N 107.14
    Der Schutz von Ehe und Familie ermöglicht in Ausnahmefällen allenfalls die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 15.10 -, juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2014 - 2 B 11.13

    Besuchsvisum; Kuba; begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht; mit deutschem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 11 N 107.14
    Die aus Art. 32 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 VK abzuleitenden Erteilungsvoraussetzungen unterliegen auch keiner weiteren Abwägung mit den durch Art. 6 GG geschützten Belangen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14. Oktober 2014 - OVG 2 B 11.13 -, zit. nach juris Rn 18).
  • VG Berlin, 15.07.2019 - 1 K 160.18

    Versagung der Erteilung eines Schengen-Visums wegen fehlender Rückkehrabsicht

    Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beklagte eine hinreichende wirtschaftliche Verwurzelung der Klägerin nicht zu erkennen vermochte, weil diese über kein eigenes Einkommen verfügt und auch keine sonstigen Vermögenspositionen nachgewiesen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015, Az. OVG 11 N 107.14 , juris Rn. 13 ).

    Die Beklagte durfte bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung weiterhin berücksichtigen, dass die mittlerweile 60-jährige Klägerin in Anbetracht altersbedingt typischerweise zunehmender Unterstützungs- und Pflegebedürftigkeit geneigt sein könnte, nicht nur für einen kurzen Besuch ins Bundesgebiet einzureisen, sondern dauerhaft bei ihrem in Deutschland lebenden Sohn zu verbleiben und gesundheitliche Einschränkungen geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015, Az. OVG 11 N 107.14 , juris Rn. 13 ).

  • VG Berlin, 09.12.2020 - 19 K 263.20

    Erteilung einer Blauen Karte EU

    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Grundbesitz nur begrenzt geeignet ist, wirtschaftliche Bindungen (und damit Rückkehrpläne) in den Herkunftsstaat zu untermauern, weil auch solcher von Deutschland aus genutzt werden könnte (vgl. die zum Besuchsvisum ergangene, aber übertragbare Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. März 2015 - OVG 11 N 107.14 -, juris Rn. 13 und vom 15. Juli 2014 - OVG 12 N 45.14 -, BA S. 5).
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